Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrats
Präambel
Im Geiste des am 23. Januar 1996 unterzeichneten Karlsruher Abkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, richten die Unterzeichner ein grenzüberschreitendes Gremium zur politischen Beratung ein: den Oberrheinrat.
Kapitel 1: Grundlagen
Artikel 1 - Ziele
Im Oberrheinrat schließen sich nach näherer Maßgabe folgender Bestimmungen Gewählte, die die Bevölkerung des Oberrheingebietes vertreten, zusammen, um als Beratungs- und Koordinierungsorgan
- den Austausch auf dem Gebiet der politischen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen,
- Initiativen für gemeinsame grenzüberschreitende Projekte regionaler und kommunaler Art zu entwickeln,
- eine harmonische und kohärente Entwicklung der oberrheinischen Gebiete zu fördern und zu unterstützen und
- die Aktivitäten der Oberrheinkonferenz hinsichtlich der Ziele und Maßnahmen zu begleiten.
Artikel 2 - Gebiet
Der Oberrheinrat ist für folgende Gebiete zuständig :
- das Elsass (das Gebiet der Départements Haut-Rhin und Bas-Rhin) für die Region Grand Est,
- vom Land Baden-Württemberg die Regionen Mittlerer Oberrhein und Südlicher Oberrhein sowie von der Region Hochrhein-Bodensee die Landkreise Lörrach und Waldshut,
- vom Land Rheinland-Pfalz, aus der Region Rheinpfalz der Raum Südpfalz mit den Landkreisen Südliche Weinstraße und Germersheim sowie der kreisfreien Stadt Landau und die Verbandsgemeinden Dahn und Hauenstein aus der Region Westpfalz,
- die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau und Teile der Kantone Jura und Solothurn.
Artikel 3 - Mitglieder
(1) Der Oberrheinrat setzt sich zusammen aus einer baden-württembergischen, elsässischen, rheinland-pfälzischen und schweizerischen Delegation.
Die Delegationen umfassen
- 26 Mitglieder für das Land Baden-Württemberg,
- 26 Mitglieder für die Region Grand Est,
- 8 Mitglieder für das Land Rheinland-Pfalz,
- 11 Mitglieder für die Nordwestschweiz.
(2) Die einzelnen Delegationen setzen sich wie folgt zusammen :
Baden-Württemberg:
- 16 Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg,
- 3 Vertreter der Stadtkreise Karlsruhe, Baden-Baden und Freiburg,
- 7 Vertreter der Landkreise Karlsruhe, Rastatt, Ortenaukreis, Emmendingen, Breisgau-Hochschwarzwald, Lörrach und Waldshut,
die Region Grand Est:
- der Präsident des Conseil Régional du Grand Est,
- der Vize-Präsident des Conseil Régional du Grand Est zuständig für internationale Angelegenheiten,
- 8 Regionalräte,
- 4 Räte des Départements Bas-Rhin,
- 4 Räte des Départements Haut-Rhin
- 4 Bürgermeister aus dem Département Bas-Rhin, darunter der Bürgermeister der Stadt Strasbourg,
- 4 Bürgermeister aus dem Département Haut-Rhin, darunter die Bürgermeister der Städte Colmar und Mulhouse
Rheinland-Pfalz:
- 5 Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz,
- 3 Vertreter aus den Landkreisen Südliche Weinstrasse und Germersheim, der kreisfreien Stadt Landau und den Verbandsgemeinden Dahn und Hauenstein
Nordwestschweiz:
- 3 Mitglieder des Landrats des Kantons Basel-Landschaft,
- 3 Mitglieder des Großrats des Kantons Basel-Stadt,
- 3 Mitglieder des Großen Rats des Kantons Aargau,
- 1 Mitglied des Parlaments des Kantons Jura,
- 1 Mitglied des Kantonsrates des Kantons Solothurn.
(3) Die Benennung der Mitglieder der einzelnen Delegationen bestimmt sich nach den Regeln, die die jeweiligen Vertretungskörperschaften hierfür vorsehen. Die Mitglieder müssen Gewählte sein.
Artikel 4 - Aufgaben
Der Oberrheinrat behandelt grenzüberschreitende Fragen auf folgenden Gebieten :
- Raumordnung,
- Umwelt,
- regionale Wirtschaftspolitik,
- Landwirtschaft,
- Energie,
- Verkehr, Nachrichtenwesen,
- Arbeits- und Sozialfragen, insbesondere der Grenzgänger,
- Ansiedlung industrieller und landwirtschaftlicher Betriebe,
- Städtebau und Siedlungswesen, Wohnungsbau, Bodenpolitik,
- Unterricht, Sprache, Berufsbildung und Forschung,
- Kultur, Freizeit, Sport und Fremdenverkehr,
- Gesundheitswesen,
- Katastrophenhilfe,
- sonstige Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
Artikel 5 - Mittel
(1) Der Oberrheinrat fasst im Rahmen seiner Ziele und Aufgaben Beschlüsse sowie Empfehlungen, die sich insbesondere an die Oberrheinkonferenz, an die zuständigen nationalen, kantonalen und Landesregierungen und deren Stellen sowie an die europäischen, regionalen, lokalen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen richten.
(2) Der Oberrheinrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die nur mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder geändert werden kann.
(3) Der Oberrheinrat kann eines seiner Mitglieder oder die entsprechende Vertretungskörperschaft um die Ausführung von Beschlüssen bitten.
2. Kapitel: Arbeitsweise
Artikel 6 - Sitzungen des Oberrheinrates
Der Oberrheinrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist vom Präsidenten einzuberufen, wenn dies ein Viertel seiner Mitglieder verlangt.
Die Sitzungen finden in dem Kanton, Land oder in der Region statt, wo der jeweilige Präsident seinen Sitz hat.
Artikel 7 - Präsident
Der Präsident wird vom Oberrheinrat aus seiner Mitte für ein Jahr gewählt. Jedes Jahr ist unter den Delegationen zu wechseln, wobei diese in der Regel nach ihrer Stärke berücksichtigt werden sollen. Der Präsident sorgt dafür, daß die Beschlüsse und die Empfehlungen des Oberrheinrats an die zuständigen politischen und administrativen Stellen weitergeleitet werden.
Artikel 8 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, drei Vize-Präsidenten und drei weiteren Mitgliedern, jeweils ein Mitglied von deutscher, französischer und schweizerischer Seite. Jede Delegation bestimmt einen Vize-Präsidenten, sofern sie nicht den Präsidenten stellt. Dem Vorstand können außerdem mit beratender Stimme je ein Vertreter der Eurodistrikte am Oberrhein (Artikel 12) angehören.
(2) Der Vorstand stellt die Tagesordnung der Sitzungen des Oberrheinrates und den Entwurf seines Haushaltsplans auf. Er unterstützt den Präsidenten in der Führung der Geschäfte.
Artikel 9 - Beschlussfassung des Oberrheinrates
(1) Der Oberrheinrat fasst seine Beschlüsse und Empfehlungen grundsätzlich im Einvernehmen. Ist dies nicht herstellbar, beschließt er mit zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens aber der Hälfte seiner Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Oberrheinrates tragen dafür Sorge, daß die vom Oberrheinrat gefassten Beschlüsse und Empfehlungen in ihren entsendenden Gremien beraten werden.
Artikel 10 - Kommissionen
Der Oberrheinrat bildet zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfehlungen ständige Kommissionen und Ad-hoc Kommissionen. Insbesondere richtet der Oberrheinrat eine Geschäftsordnungskommission ein.
Artikel 11 - Einberufung der Kommissionen
Die Kommissionen werden von ihrem Vorsitzenden mit einem Entwurf der Tagesordnung für die Sitzung einberufen.
Artikel 12 - Zusammenarbeit mit den Eurodistrikten am Oberrhein
(1) Die Eurodistrikte im Oberrheinraum, nämlich
- der Eurodistrikt PAMINA
- der Eurodistrikt Strasbourg / Ortenau
- der Eurodistrikt Region Freiburg / Centre et Sud Alsace
- der Trinationale Eurodistrikt Basel (TEB)
können sich an den Arbeiten des Oberrheinrates beteiligen. Der Oberrheinrat pflegt einen ständigen Informationsaustausch mit den Eurodistrikten und arbeitet eng mit ihnen zusammen. Zu diesem Zweck können Vertreter der Eurodistrikte zu den Sitzungen des Oberrheinrates, seines Vorstandes oder seiner Kommissionen eingeladen werden; sie können an den Beratungen mitwirken (ohne Stimmrecht).
(2) Die Eurodistrikte, die nach den Bedürfnissen und Interessen ihres Teilgebiets zusammengesetzt sind, befassen sich mit den Fragen, die in ihrem Teilgebiet auftreten und können dem Oberrheinrat Berichte und Beschlussempfehlungen vorlegen.
Die Eurodistrikte am Oberrhein können einen Gewählten als Vertreter in den Vorstand nach Massgabe des Artikels 8 Abs.1 Satz 2 des Oberrheinrates entsenden.
Kapitel 3: Sekretariat, Finanzierung, Sonstiges
Artikel 13 - Sekretariat
Der Oberrheinrat wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch ein Sekretariat unterstützt. Vorbehaltlich der Geschäftsordnung wird es von der Delegation die den Präsidenten stellt, wahrgenommen. Die im Oberrheinrat vertretenen Körperschaften arbeiten mit dem Sekretariat zusammen.
Artikel 14 - Finanzierung
Die Delegationen tragen im Verhältnis ihrer Mitglieder die laufenden Kosten des Oberrheinrats. Jede Delegation regelt in eigener Verantwortung die Aufbringung ihres Kostenanteils, insbesondere die Aufteilung auf die vertretenen Körperschaften.
Artikel 15 - Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt an dem Tage ihrer Unterschrift in Kraft. Durch die Benennung von Mitgliedern in den Oberrheinrat wird den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt.
Hinweis: Die Artikel 2, 3, 8 und 12 der ursprünglichen Fassung der Gründungsvereinbarung vom 16.12.1997 wurden durch die Plenarversammlungen am 26.11.2007 und 19.06.2017 aufgrund von Bezeichnungsänderungen angepasst.