Geschäftsordnung des Oberrheinrats

Stand: 18.09.2021

1. Kapitel: Sitzungen des Oberrheinrats

Artikel 1 - Einberufung

Der Präsident/Die Präsidentin lädt die Mitglieder des Oberrheinrates schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu dessen Sitzungen ein.

Artikel 2 - Sitzungsleitung

Der Präsident/Die Präsidentin leitet die Sitzung, achtet auf die Einhaltung der Vereinbarung und dieser Geschäftsordnung und hält die Ordnung aufrecht.

Artikel 3 - Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Oberrheinrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn es eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder verlangt.

Vertreterinnen und Vertreter der in Artikel 5 Abs. 1 der Vereinbarung genannten Stellen kann auf Wunsch das Wort erteilt werden.

Artikel 4 - Arbeitssprachen

Die Arbeitssprachen des Oberrheinrates sind Deutsch und Französisch. Alle Dokumente, die zur Beschlussfassung durch den Oberrheinrat vorgeschlagen werden, müssen in Deutsch und Französisch vorliegen.

In den Sitzungen des Oberrheinrates erfolgt Simultanübersetzung.

Artikel 5 - Tagesordnung

Der Vorstand stellt die Tagesordnungen der Sitzungen des Oberrheinrates auf. Er kann für einzelne Beratungsgegenstände die Beratungsdauer begrenzen und Redezeiten festlegen.

Die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung mit zeitlichem Ablaufplan sowie die zur Beschlussfassung vorgesehenen Dokumente sind den Mitgliedern des Oberrheinrates spätestens zwei Wochen vor dessen Sitzung in beiden Sprachen zuzuleiten.

Der Oberrheinrat stellt zu Beginn seiner Sitzung die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung förmlich oder durch formlosen Eintritt fest. Auf Vorschlag des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Antrag von mindestens acht Mitgliedern kann zu Sitzungsbeginn durch Mehrheitsbeschluss die Tagesordnung vor Eintritt in dieselbe erweitert werden. Andere Änderungen der Tagesordnung, insbesondere die Absetzung von Beratungsgegenständen, können während der Sitzung durch Mehrheitsbeschluss erfolgen.

Artikel 6 - Beschlüsse

Der Oberrheinrat fasst seine Beschlüsse, die nach Artikel 9 Abs. 1 der Vereinbarung zustande kommen, in der Regel aufgrund von Beschlussempfehlungen des Vorstandes, einer Kommission oder eines Eurodistrikts. Der Oberrheinrat kann bestimmte Geschäfte dem Vorstand oder einer Kommission zur abschließenden Erledigung übertragen.

Änderungsantrage zu einer Vorlage können von jedem Mitglied gestellt werden. Das Gleiche gilt für Geschäftsordnungsanträge. Selbständige Anträge, die eine Initiative oder inhaltliche Stellungnahme des Oberrheinrates zum Gegenstand haben, bedürfen der Unterzeichnung durch fünf Mitglieder.

Der Präsident/Die Präsidentin unterrichtet nach den jeweiligen Gegebenheiten die in Artikel 5 Abs. 1 der Vereinbarung genannten Stellen über die Beschlüsse und Empfehlungen des Oberrheinrates. Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 9 Abs. 2 der Vereinbarung bleiben hiervon unberührt.

Artikel 7 - Niederschriften

Über jede Sitzung des Oberrheinrates ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift enthält mindestens Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder und der sonstigen Sitzungsteilnehmenden sowie die gefassten Beschlüsse. Vom Oberrheinrat beschlossene Stellungnahmen sind in der Anlage anzufügen. Jedes Mitglied des Oberrheinrates erhält eine Mehrfertigung der Niederschrift.

Im Übrigen werden Tonaufzeichnungen der Verhandlungen des Oberrheinrates angefertigt. Die Aufzeichnungen sind mindestens vier Jahre aufzubewahren.

2. Kapitel: Präsidentschaft, Vizepräsidentschaften

Artikel 8 - Amtsperiode und Reihenfolge

Die Amtsperiode des Präsidenten/der Präsidentin dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

Zur Stellvertretung werden drei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten in der vom Oberrheinrat festgelegten Reihenfolge gewählt. Die Amtsperioden der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten sind deckungsgleich mit derjenigen des Präsidenten/der Präsidentin.

Scheidet eine Person vorzeitig aus der Präsidentschaft oder der Vizepräsidentschaft aus, wird für den Rest der Amtsperiode eine Nachfolge aus der jeweiligen Delegation gewählt.

Nach Ablauf der Amtsperiode des Präsidenten/der Präsidentin wird in dieses Amt der Erste Vizepräsident/die Erste Vizepräsidentin oder ein anderes Mitglied aus der Delegation gewählt, die in der abgelaufenen Amtsperiode die Erste Vizepräsidentschaft gestellt hat. Ein entsprechender Turnus gilt für die drei Vizepräsidentschaften.

Artikel 9 - Aufgaben

Der Präsident/Die Präsidentin leitet gemäß der Vereinbarung und dieser Geschäftsordnung die Beschlüsse und Empfehlungen des Oberrheinrates weiter und führt sie im Übrigen aus. Er/Sie leitet die Sitzungen und die sonstigen Arbeiten des Oberrheinrates.

Ist der Präsident/die Präsidentin verhindert, so vertreten ihn die Vizepräsidentinnen/Vize-präsidenten in der vom Oberrheinrat festgelegten Reihenfolge.

3. Kapitel: Vorstand

Artikel 10 - Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus der Präsidentschaft, drei Vizepräsidentschaften und drei weiteren Mitgliedern, jeweils ein Mitglied von deutscher, französischer und Schweizer Seite. Ferner gehören dem Vorstand die Vorsitzenden der Kommissionen an.

Außerdem können mit beratender Stimme dem Vorstand je ein Vertreter/eine Vertreterin der Eurodistrikte (Artikel 12 der Vereinbarung) angehören.

Artikel 11 - Einberufung

Der Präsident/Die Präsidentin lädt die Mitglieder des Vorstandes spätestens zwei Wochen vor einer Sitzung schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein.

Der Vorstand ist zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.

Artikel 12 - Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand stellt die Tagesordnungen der Sitzungen des Oberrheinrates (Artikel 5) auf; er beschließt den Sitzungsplan und unterstützt den Präsidenten/die Präsidentin in der Führung der Geschäfte.

Der Vorstand wird regelmäßig durch das ständige Sekretariat über Veränderungen der Kommissionsmitgliedschaften informiert.

4. Kapitel: Kommissionen

Artikel 13 - Bestellung

Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse bestellt der Oberrheinrat Kommissionen. Folgende Kommissionen sind einzurichten:

  • Geschäftsordnungskommission
  • Kommission Wirtschaft, Arbeitsmarkt, Gesundheit
  • Kommission Verkehr, Raumordnung, Katastrophenhilfe
  • Kommission Landwirtschaft, Umwelt, Klima und Energie
  • Kommission Kultur, Jugend, Bildung, Sport

Auf Beschlussempfehlung des Vorstandes kann der Oberrheinrat weitere Kommissionen bilden.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen kann der Oberrheinrat über bestimmte wichtige Sachverhalte Ad-hoc-Kommissionen einsetzen.

Artikel 14 - Zahl der Kommissionsmitglieder

Die Geschäftsordnungskommission umfasst 13 Mitglieder und die gleiche Zahl stellvertretender Mitglieder. Sie verteilen sich auf die Delegationen wie folgt:

  • Baden-Württemberg: 4 Mitglieder
  • das Gebiet der Region Grand Est: 4 Mitglieder
  • Nordwestschweiz: 3 Mitglieder
  • Rheinland-Pfalz: 2 Mitglieder

Alle übrigen Kommissionen umfassen vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Oberrheinrates 15 Mitglieder und die gleiche Zahl stellvertretender Mitglieder. Sie verteilen sich auf die Delegationen wie folgt:

  • Baden-Württemberg: 5 Mitglieder
  • das Gebiet der Region Grand Est: 5 Mitglieder
  • Nordwestschweiz: 3 Mitglieder
  • Rheinland-Pfalz: 2 Mitglieder

Artikel 15 - Wahl des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes

Der Oberrheinrat wählt für jede Kommission einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz. Beide Personen müssen verschiedenen Delegationen angehören. Jede Delegation hat das Vorschlagsrecht für mindestens eine Stelle eines Vorsitzes und eine Stelle eines stellvertretenden Vorsitzes einer Kommission.

Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz werden auf die Dauer von 12 Monaten gewählt; ihre Amtsperioden sind deckungsgleich. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 16 - Einberufung der Kommissionssitzungen

Der Vorsitzende/Die Vorsitzende lädt die Mitglieder zu den Kommissionssitzungen unter Angabe von Ort und Zeit ein. Der Tagesordnungsentwurf soll beigefügt werden; spätestens eine Woche vor der Sitzung ist den Kommissionsmitglieder der Tagesordnungsentwurf in beiden Sprachen zuzuleiten. Eine Kommissionssitzung ist einzuberufen, wenn es mindestens zwei ihrer Mitglieder verlangen.

Die stellvertretenden Kommissionsmitglieder werden durch Übersendung der Sitzungseinladung über alle Sitzungen informiert. Sie können an allen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Das Stimmrecht besitzt ein stellvertretendes Mitglied nur, wenn es ein abwesendes Mitglied aus seiner Delegation vertritt.

Der Vorsitzende/Die Vorsitzende leitet die Kommissionssitzung, bei seiner/ihrer Verhinderung wird sie von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Artikel 17 - Nichtöffentlichkeit der Kommissionsberatungen, Öffentliche Anhörungen

Die Beratungen der Kommissionen sind in der Regel nichtöffentlich. Öffentlich ist zu tagen, wenn es die jeweilige Kommission mit zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließt.

Vertreterinnen und Vertreter der in Artikel 5 der Vereinbarung genannten Stellen können als Beobachtende zu den Kommissionssitzungen zugelassen werden. Die Entscheidung trifft der/die Kommissionsvorsitzende; die Kommission kann sich die Zustimmung vorbehalten.

Die Kommissionen können beschließen, öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertreterinnen und- vertretern und anderen Auskunftspersonen zur Information über einen Beratungsgegenstand durchzuführen.

Artikel 18 - Berichterstattung

Die Vorsitzenden berichten im Rahmen der Sitzungen des Vorstands und des Oberrheinrats über die Aktivitäten und Beschlüsse der Kommissionen.

Artikel 19 - Unterkommissionen

Für bestimmte Beratungsgegenstände können die Kommissionen zur Vorbereitung ihrer Beratungen Unterkommissionen einsetzen. In einer Unterkommission muss jede Delegation vertreten sein.

5. Kapitel: Zusammenarbeit mit den Eurodistrikten des Oberrheins

Artikel 20 - Teilnahme an den Sitzungen

Die Eurodistrikte am Oberrhein (Artikel 12 der Vereinbarung) können Vertreterinnen und Vertreter zu den Sitzungen des Oberrheinrates oder seiner Kommissionen entsenden.

Artikel 21 - Sitzungsunterlagen

Die Tagesordnungen der Sitzungen des Oberrheinrates und der Kommissionen sowie die zur Beschlussfassung vorgesehenen Dokumente sind den Arbeitsgemeinschaften rechtzeitig, mindestens aber zwei Wochen vor der jeweiligen Sitzung zuzuleiten.

Berichte und Beschlussempfehlungen der Eurodistrikte (Artikel 12 der Vereinbarung) zur Vorlage an den Oberrheinrat sind dem Präsidenten/der Präsidentin mindestens drei Wochen vor der Sitzung in beiden Sprachen zuzuleiten.

6. Kapitel: Sonstige Bestimmungen

Artikel 22 - Sekretariatsaufgaben

Die Aufgaben des Sekretariats für den Oberrheinrat und den Vorstand werden durch das ständige Sekretariat wahrgenommen. Dazu gehört insbesondere die Führung eines Geschäftsverzeichnisses, die Aufbewahrung der Akten, Protokolle und Tonaufzeichnungen.

Die Aufgaben des Sekretariats einer Kommission werden von der Verwaltung der Gebietskörperschaft, die den Kommissionsvorsitz stellt, bis auf weiteres wahrgenommen. Eine Zuarbeit des ständigen Sekretariats gegenüber den Kommissionsvorsitzenden erfolgt in Kooperation mit den regionalen Sekretariaten.

Artikel 23 - Änderung der Geschäftsordnung

Eine Änderung dieser Geschäftsordnung kann der Oberrheinrat nur aufgrund einer Empfehlung der Geschäftsordnungskommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Hälfte seiner Mitglieder beschließen.

Dieses Mehrheitserfordernis gilt auch für einzelne Abweichungen von der Geschäftsordnung.

Artikel 24 -Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie ist in beiden Sprachen bekanntgegeben.