Mobile und Telearbeit für Grenzgängerinnen und Grenzgänger erleichtern

Vorstand

Plenarversammlung vom 10.12.2021

Vor dem Hintergrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 sowie (EG) Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dürfen Grenzgängerinnen und Grenzgänger maximal 25 % ihrer Arbeitszeit im Wohnsitzland ausüben. Falls dieser Wert - beispielsweise im Rahmen von mobiler oder Telarbeit - überschritten wird, müssen sie in das Sozialversicherungssystem des Wohnsitzlands  wechseln. Neben einem erhöhten administrativen Aufwand für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hätte dies auch finanzielle Auswirkungen und geänderte Versicherungsleistungen (z.B. Krankenversicherung, Kindergeld) für die Beschäftigten zur Folge.

Der Oberrheinrat ruft die deutsche, die französische und die schweizerische Regierung auf, im Rahmen der Covid-19-Pandemie geschaffene Ausnahmeregelungen zu verstetigen und auch für die Zeit nach der Pandemie den zulässigen Wert von 25% der Arbeitszeit im Wohnsitzland zu erhöhen.

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