Doppelbesteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern beim Bezug von Kurzarbeitergeld beenden

Kommission Wirtschaft - Arbeitsmarkt - Gesundheit

Plenarversammlung vom 10.12.2021

Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Frankreich wohnen und in Deutschland arbeiten, unterliegen beim Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) einer fiktiven Doppelbesteuerung in beiden Ländern. Diese entsteht, da das KUG in Deutschland auf Basis eines fiktiven Nettogehalts unter Anwendung einer deutschen Steuerklasse berechnet wird, gleichzeitig jedoch in Frankreich regulär als Einkommen versteuert werden muss. Das Problem ist auf nationaler Ebene bereits seit mindestens 1,5 Jahren bekannt, bisher konnte jedoch noch keine Lösung gefunden werden. Das Bundessozialgericht hat die bisherige deutsche Anwendungspraxis in seiner Entscheidung B 11 AL 6/21 R  vom 3. November 2021 verworfen.

Der Oberrheinrat fordert die deutsche und die französische Regierung auf, die bestehenden Blockaden zeitnah zu überwinden und eine nachhaltige Lösung im Sinne der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugunsten der betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgängern zu finden.

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